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 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Allgemeines

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Sachverständigen Jörg Mohr (der Sachverständige) und seinem Kunden (Auftraggeber) bestimmen sich nach den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist.

§ 2 Vertrag

Die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen werden vom Sachverständigen nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber per E-Mail, Kontaktformular, oder in Textform stellt ein Angebot dar. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme durch den Sachverständigen zustande.

§ 3 Pflichten des Sachverständigen

Der Umfang der Untersuchungen, das Gutachtenthema und der Verwendungszweck des Gutachtens oder die sonstigen vom Sachverständigen zu erbringenden Leistungen sind in Textform zu vereinbaren. Der Sachverständige führt die nach dem Vertrag von ihm geschuldeten Leistungen persönlich durch. Die beim Ortstermin vom Auftraggeber gestellten Fragen beantwortet der Sachverständige bis zur abschließenden schriftlichen Niederschrift nur als unverbindliche Vermutung, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Der Sachverständige ist weisungsfrei und berechtigt, alle notwendigen und üblichen Untersuchungen durchzuführen, falls nötig den Untersuchungstermin zu unterbrechen, Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos anzufertigen, ohne dass es der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Erfüllung des Vertrags durch den Sachverständigen notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Sachverständigen den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen und ggf. Gerüste oder Leitern zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellung oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.

§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen

Der Sachverständige unterliegt der Schweigepflicht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.

§ 6 Urheberrecht

Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Schriftstücken das Urheberrecht. Er gewährt dem Auftraggeber hieran ein nicht übertragbares Nutzungsrecht im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks. Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene in Textform verkörperte Arbeitsergebnis des Sachverständigen nur zu dem im Vertrag festgelegten Zweck verwenden. Die Weitergabe an Dritte ist nur dann zulässig, wenn hierzu ausdrücklich ein Einverständnis in Textform gegeben wurde. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks zulässig.

§ 7 Honorar

Grundlage für die Vergütung ist eine Honorarvereinbarung nach dem JVEG von 105 € zuzüglich MwSt. je Stunde. Der Sachverständige kann für alle seine Leistungen eine Vorauszahlung von bis zu 50 % des vereinbarten Honorars verlangen. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Der Rechnungsbetrag wird bei Übergabe der Rechnung fällig.

§ 8 Kündigung  

Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind z.B. ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.

Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; der Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann; oder wenn dem Sachverständigen die zur Erledigung des Auftrages die notwendige Sachkunde fehlt.

Fällt ein Termin aus, bzw. wird ein extra für den Auftraggeber reservierter Termin abgesagt oder wird der Vertrag vom Auftraggeber aus anderen Gründen gekündigt, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so kann sich der Sachverständige bei allen 2-stündigen Kurzdienstleistungen (Hauskauf-Check, Schimmel-Check, Bauabnahme, etc.) schadlos halten und die nicht erbrachten Leistungen vollständig abrechnen, sofern der Auftraggeber nicht spätestens 5 Werktage (Mo-Fr) vor dem Terminbeginn schriftlich oder per E-Mail die Kündigung des Termins in Textform erkärt.  

§ 9 Haftung  

Für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Sachverständige unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit der Auftragnehmer das Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss.

Sollte der Auftraggeber das Sachverständigen erstellte Schriftstück oder Gutachten ohne dessen Zustimmung an Dritte weitergeben, so stellt er den Sachverständigen von etwaigen Haftungsansprüchen Dritter frei.

§ 10 Erfüllungsort /Schlussbestimmungen

Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.

Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig oder unwirksam ist oder wird, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages davon nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung gilt dann, was dem Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Textform.

 
 
 
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